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Satzung Fachverband der deutschsprachigen Skandinavistik

§ 1 Name und Sitz

1.Der Verband trägt den Namen „Fachverband der deutschsprachigen Skandinavistik“.
2.Der Verband hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau. Er soll in das Vereinsregister in Freiburg im Breisgau eingetragen werden.

§ 2 Zweck

1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Fachverbands der deutschsprachigen Skandinavistik ist die Förderung des wissenschaftlichen Faches Skandinavistik/Nordistik/Nordeuropastudien. Der Fachverband der deutschsprachigen Skandinavistik kommt dieser Aufgabe nach, indem er Kontakte innerhalb der deutschsprachigen und der internationalen Skandinavistik sowie zu wissenschaftlichen Institutionen in den nordeuropäischen Ländern fördert, Interessen des Faches vertritt und wissenschaftliche Tagungen veranstaltet.
2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Verbandes können Personen werden, die im Fach Skandinavistik/Nordistik/Nordeuropastudien wissenschaftlich tätig sind oder waren oder das Fach studieren.
2. Über Anträge auf Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand gemeinsam mit dem Beirat. Die Mitgliedschaft endet durch
a) schriftliche Austrittserklärung;
b) Ausschluß. Die Austrittserklärung kann jederzeit erfolgen, entbindet aber nicht von der Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr. Der Ausschluß kann aus besonderen Gründen durch den Vorstand ausgesprochen werden, nachdem sowohl der Vorstand als auch der Beirat ihn jeweils mit der Mehrheit der Mitglieder beschlossen haben. Die Ausgeschlossene / Der Ausgeschlossene kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Ausschließungsbescheides Berufung einlegen, die der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorgelegt wird. Der Wegfall der im Absatz 1 genannten Voraussetzungen wird vom Vorstand festgestellt und der betroffenen Person mitgeteilt, die hiergegen innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung Berufung einlegen kann. Über die Berufung ist auf der nächsten Beiratssitzung zu befinden. Bleibt die Berufung erfolglos, so kann die Betroffene / der Betroffene die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet.
3. Fördermitgliedschaft: Eintritt, Austritt, Beiträge Das Wesen der Fördermitgliedschaft besteht in der uneigennützigen materiellen und ideellen Förderung der Arbeit und der Ziele des Fachverbandes. Fördermitglieder des Fachverbandes können natürliche und juristische Personen sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen und bürgerlichen Rechts werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können nicht in den Vorstand gewählt und nicht als Beiräte berufen werden.
a) Für die Aufnahme genügt eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand. Dieser entscheidet formlos über die beantragte Mitgliedschaft. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit Eingang des ersten Fördermitgliedsbeitrages.
b) Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Förderbeiträge besteht nicht. Ein Fördermitglied scheidet aus dem Verein ferner dann aus, wenn es seine finanzielle Förderung dem Verein gegenüber einstellt. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann gegeben, wenn das Fördermitglied den jährlichen Mitgliedsbeitrag nicht mehr bezahlt. Eine Anmahnung ist insoweit nicht erforderlich.

§ 4 Organe

Organe des Verbandes sind:
1.die Mitgliederversammlung;
2.der Vorstand;
3.der Beirat.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens alle zwei Jahre unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens 30 Tage vor dem ersten Versammlungstag vom Vorstand schriftlich einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Mehrheitsbeschluß der anwesenden Mitglieder. Sie ist insbesondere zuständig für
a) Wahl des Vorstandes, des Beirats und der Rechnungsprüferin / des Rechnungsprüfers,
b) Beschließung des Haushaltsplans,
c) Entlastung des Vorstandes auf Grund von Tätigkeits- und Kassenberichten,
d) Ausschluß von Mitgliedern, wenn gegen den Ausschließungsbescheid des Vorstandes Berufung eingelegt wird.
3. Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes können nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden und mehr als der Hälfte aller Mitglieder beschlossen werden. Kommt ein Beschluß nicht zustande, so kann auf der nächsten Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Geplante Satzungsänderungen sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzusenden.
4. Entfällt bei der Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüferin / des Rechnungsprüfers im ersten Wahlgang auf keine Kandidatin / keinen Kandidaten mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält.
5. Als zum Beirat gewählt gelten diejenigen, die die höchsten Stimmenzahlen der Anwesenden erhalten. Dabei hat jedes Mitglied soviel Stimmen, wie Beiratsmitglieder zu wählen sind. Stimmenkumulation ist nicht zulässig.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der /dem Vorsitzenden, der / dem 2. Vorsitzenden, der Schriftführerin/ dem Schriftführer und der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf 2 Jahre gewählt. Bei Ausscheiden einzelner Mitglieder ergänzt sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl aus dem Beirat.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes.
4. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist die / der Vorsitzende.

§ 7 Beirat

1. Die Mitgliederversammlung wählt, nach Möglichkeit unter angemessener Berücksichtigung der Teilbereiche und Statusgruppen des Faches Skandinavistik/Nordistik/Nordeuropastudien, einen Beirat von 6-10 Mitgliedern, die für je 2 Jahre im Amt sind.
2. Der Beirat steht dem Vorstand in grundsätzlichen Fragen beratend zur Seite. Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand hat ihn über die Arbeit des Verbandes zu unterrichten.
3. Der Beirat entscheidet mit dem Vorstand in gemeinsamer Sitzung über den Ausschluß von Mitgliedern, in Zweifelsfällen auch über deren Aufnahme.

§ 8 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung wird von einer / einem von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüferin / Rechnungsprüfer durchgeführt, die / der der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat das Recht, in besonderen Fällen den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen. Für Mitglieder mit Wohnsitz in Deutschland ist zur Entrichtung des jährlichen Mitgliedsbeitrags die Teilnahme am Bankeinzugsverfahren verbindlich.

§ 10 Auflösung des Verbandes

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an die Deutsche Forschungsgemeinschaft mit Sitz in Bonn-Bad Godesberg (Finanzamt Bonn-Innenstadt; Steuer-Nr. 027/o45c), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.